Unsere Vereinssatzung

Vereinssatzung in der Neufassung vom 20.03.2018

§ 1 Name, Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen: Verein für Natur und Umweltschutz Zollernalb ……(abgekürzt NUZ)

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V. 

3. Der Sitz des Vereins ist Dotternhausen

4-. Vereins/Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Förderung des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, insbes. Verhütung und Bekämpfung von Luftverschmutzungen und Förderung der allgemeinen Luftreinhaltung, die Förderung von Massnahmen zur Bekämpfung von Krebserkrankungen und Unterstützung von betroffenen Bedürftigen und die Unterstützung von Lärmbekämpfungsmassnahmen 

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und betreffend Bedürftiger im Sinne von § 53 AO.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. 

 

2.Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Vorstand begründet bei Ablehnung der Mitgliedschaft seinen Ablehungsbeschluss. Gegen diesen kann der Aufnahmesteller innerhalb vn 14 Tagen schriftlich Einspruch mit einer Begründung einlegen. Sollte der Vorstand die Aufnahme erneut verweigern, ist ein erneuter Antrag an die nächste Mitgliederversammlung möglich, die in nichtöffentlicher Sitzung nach 

 

Anhörung des Interessenten erneut über die Aufnahme als Mitglied mit Stimmenmehrheit entscheidet

 

Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ablauf eines Jahres zulässig. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens 8 Wochen vor Jahresende erklärt werden.

 

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein 

Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, soweit ein Vorstandsmitglied betroffen ist, die Mitgliederver-sammlung.

Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied zu begründen. 

Hiergegen kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch mit einer Begründung einlegen. Kommt der Vorstand dem Einspruch nicht nach, ruht die Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann endgültig über den Ausschluss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Mitgliedes entscheidet. Der Rechtsweg bleibt offen. 

 

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, durch Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds,

 bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. 

 

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem 

Vereinsvermögen. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 4 Beitrag, Mittel des Vereins

 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.–Diese betragen für natürliche Personen im ersten Jahr des Vereinsbestehens 20,--€ jährlich, für juristische Personen 50,--€. 

Die Beiträge können ohne Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung bei offiziellen Versammlungen für das nächste Vereinsjahr geändert werden.

Der Mitgliedbeitrag wird fällig mit dem Beitritt, ansonsten am 1.2. eines Geschäftsjahres.

Mitglieder, die den fälligen Betrag nicht entrichten, werden angemahnt.Nach zweimaliger, erfolgloser Mahnung können sie vom Verein ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus werden Geldspenden und sonstige Zuwendungen angeworben.

 

§ 5 Vereinsorgane

 

Vereinsorgane sind die Mitgliedsversammlung, der Vorstand und 

der erweiterte Vorstand. 

 

§ 6 Vorstand/ Erweiterter Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. 

 

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Vereinsgründungsjahr wird der 1.Vorsitzende auf nur 1 Jahr, der 3. 

 

4. Vorsitzende auf 3 Jahre gewählt, so dass bei späteren Hauptver-sammlungen jeweils nur ein Vorstandsmitglied neu gewählt wird. Bei einem Rücktritt aller Vorsitzenden bleiben die Vorstandsmitglieder jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist oder der Verein aufgelöst wird. Sofern es ein anwesendes Mitglied wünscht, muss die Wahl in schriftlicher und geheimer Abstimmung erfolgen. 

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

6. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

 

7. Der erweiterte Gesamtvorstand besteht aus 3-10 Beisitzern, die den Vorstand beraten und Fachbereiche übernehmen können. Die Beisitzer werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sollten Positionen nicht in der Mitgliederversammlung besetzt werden können, können deren Aufgaben durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf andere Vereinsmitglieder oder Aussenstehende übertragen werden.

 

8. Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Email Einladungen sind möglich.

 

9. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliedeversammlung einberufen werden, wenn das Interesse desVereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer oder 3 Vorsitzende. Sollten Alle nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederver-sammlung bestimmt.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 8 Schatzmeister

 

Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und dem von der itgliederversammlung aus ihren Reihen bestimmten Kassenprüfer zur Überprüfung vorzulegen.

 

Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahresabschluss mit einfacher Mehrheit und entlastet den Schatzmeister.

 

§ 9 Schriftführer

 

Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

§ 10 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die einfache Mehrheit für den Auflösungsbeschluss genügt. 

 

Sollte in dieser Sitzung keine neue handlungsfähige Vorstandsschaft gewählt werden, wird die satzungsmäßige Liquidation des Vereins durch den letzten verbleibenden Vorsitzenden in die Wege geleitet.

 

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an den Verein für Krebskranke Kinder Tübingen oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnütige Zwecke auf dem Gebiet der Krebsforschung, Jugend-, Natur- oder Umweltförderung zu verwenden hat.

 

 

Dotternhausen, den 20. März 2018

 

Für die Richtigkeit

1 Vorsitzender

Norbert Majer

 

Schriftführer

Brigitte Jetter-Faiß