Aktuelle Verfahren Müllverbrennung

0ß3.11.2023

Rundschreiben

 

Liebe Mitglieder, Freunde und Gönner unseres Vereines NUZ e.V.,

 

wir als NUZ haben am 11.07.2023 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen einen wichtigen Prozess gewonnen. 

 

Das gesamte Urteil wurde uns nun zugestellt und ist als Anlage beigefügt

 

Das Gericht untermauere das Urteil mit sehr guten Argumenten und Urteilszitaten.

 

Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten Vorstandes des NUZ e.V.
Norbert Majer 1.Vors.

 

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Urteil VG Sigm. 11.07.23
Urteil VG Sigm. 11.07.23, zugestellt am 24.10.23
Urteil VG Sigm. 11.07.23, zugestellt am
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12.07.2023

Rundschreiben

 

Liebe Mitglieder, Freunde und Gönner unseres Vereines NUZ e.V.,

 

wir als NUZ haben am 11.07.2023 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen einen wichtigen Prozess gewonnen. 

Über das Urteil dürfen wir uns nach so vielen Rückschlägen richtig freuen.

An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Mitglieder, Freunde und Gönner unseres Vereines NUZ e.V., für die Unterstützung rechtherzlich bedanken.

Unseren Dank gilt auch all denen, die durch Ihre Teilnahme an der Verhandlung für eine gute Außendarstellung des NUZ beigetragen haben.

Besonders aber bei unserem Rechtsanwalt Krummacher, der wieder eine hervorragende Arbeit geleistet hat.

 

Natürlich freuen wir uns auch darüber, dass nun das Regierungspräsidium Tübingen auch die Kosten des ganzen Verfahrens, immerhin auch die des Widerspruchsverfahren (mit Zuziehung eines Anwaltes) tragen muss

 

Als Anlage ist das Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen beigefügt.

 

Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten Vorstandes des NUZ e.V.
Norbert Majer 1.Vors.

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20230711-Urteil
Das Verwaltungsgericht hat die unten angegebene Entscheidung getroffen. Die vollständi-ge Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung wird Ihnen später zugestellt. Erst dann beginnt eine Rechtsmittelfrist zu laufen. Diese Mitteilung dient der vorläufigen Unterrichtung.
VG Sigm. (Urteil) 11.07.23.pdf
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28.12.2021

Rundschreiben

 

Liebe Mitglieder, Freunde und Gönner unseres Vereines NUZ e.V.,

 

 

 anbei wieder einige wichtige Informationen:

 

1. Unglaubliche Stellungsnahme vom Verwaltungsgericht
Vom RP TÜ habe Siegfried Rall und ich heute erneut über unser Anwaltsbüro für die Verwaltungsgerichtsverhandlung am 19.1.22 10 Uhr in Sigmaringen Stadthalle unglaubliche vielseitige Stellungnahmen erhalten.
Nach wie vor lehnt das RP TÜ und Holcim die Offenlegung der Emissionen aus den Jahren 2018 und 2019 mit Halbstundenzeitbezug ab, um die wir schon seit mehrere Jahre streiten. Eine Klage hierzu liegt seit Monaten ebenfalls beim VG Sigmaringen bereits vor!

Während die Regierungspräsidien Karlsruhe und Stuttgart solche Informationen in ihrem Bereich weitergeben, verweigert das RP Tübingen die Weitergabe solcher Informationen.
Nach dem Umweltinformationsgesetz ist das RP Tübingen zur Weitergabe verpflichtet und verhält sich daher gesetztwidrig.

2. Es stellen sich Immer wieder die gleichen Fragen.
Warum verhindert das RP Tübingen die Offenlegung?
Wen deckt das RP Tübingen immer wieder Holcim?
Was haben Holcim und RP Tübingen zu verheimlichen?
Warum weigert sich das RP TÜ, die Giftstoffanteile bei der Verbrennung von Altglas selbst dem VG offen zu legen.

3. Regierungspräsidium trägt Verantwortung
Da das RP Tübingen die Aufsicht hat, trägt es somit auch die Verantwortung über die giftigen Reststoffbeseitigungen der Altglasherstellungsabfälle bei der Verbrennung.
Selbst der Altglashersteller bestätigt, dass in diesen Abfällen von Leuchtstoffröhren über Ceranfeldern u. v. a. Giftstoffe enthalten sind.

4. RP Tübingen lehnt Sachverständigen-Gutachten ab
Aber noch dicker kommt es, dass das RP TÜ auch die Bestellung eines Sachverständigen-gutachten ablehnt, das die unterschiedlichen Reinigungswirkungen einer SCR und der veralteten SNCR Reinigung begutachten soll und könnte.
Leider hat bei dem Info-Abend, der von NUZ im Dezember veranstaltet wurde und bei dem einer der besten Sachverständigen weltweit die Unterschiede der veralteten SNCR-Reinigung zu der dem heutigen Stand der Technik eingesetzten SCR-Filtertechnik erläuterte, das RP Tübingen gefehlt. Man hat den Eindruck, dass das RP TÜ beratungsresistent ist.

5. Interessiert das RP TÜ  überhaupt Gesundheit der Bürger sowie Umweltschutz
Für RP TÜ spielt Umweltschutz und Luftreinigung und Gesundheit für Natur- und Mensch wohl keine Rolle mehr. Im Jahre 2000 wurde der Abteilungsleiter Umwelt abberufen, da dieser bei dem Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoffe in Zementwerken schon damals Filteranlagen forderte!
Heute gelten aber gegen damals noch strengere Luftreinhaltegesetze - nur sorgt das RP Tü nicht für deren Einhaltung.

So viel bereits nochmals im alten Jahr 2021 !
 
Mit freundlichen Grüßen im Namen des gesamten Vorstandes des NUZ e.V.
Norbert Majer 1.Vors.

06.08.2020

Streit um Zementwerk Dotternhausen

 

In der heutigen Sendung: Zur Sache! Baden-Württemberg des SWR wurde ein Beitrag über die Müllverbrennung im Holcim-Zementwerk Dotternhausen gesendet.

Zementwerke dürfen Müll verbrennen. Anwohner in Dotternhausen fürchten die giftigen Abgase, weil die Filter für die Müllverbrennung nicht ausreichten.

Über folgenden LINK erreichen Sie den Beitrag:

https://www.swrfernsehen.de/zur-sache-bw/streit-um-zementwerk-dotternhausen-100.html

06.08.2020

Die Gemeinde Dotternhausen und Holcim sind sich einig: Verträge sind unter Dach und Fach
Von Daniel Seeburger

Die Gemeinde Dotternhausen und der Zementproduzent Holcim haben sich geeinigt. Am Donnerstagmorgen wurden im Rathaus der Seilbahnvertrag und der 12. Zusatzvertrag zum Abbauvertrag unterschrieben.

Die neunte Kammer des Verwaltungsgericht mit dem Präsidenten des Sigmaringer Verwaltungsgerichts, Professor Dr. Christian Heckel (Mitte)   © Daniel Seeburger
Die neunte Kammer des Verwaltungsgericht mit dem Präsidenten des Sigmaringer Verwaltungsgerichts, Professor Dr. Christian Heckel (Mitte) © Daniel Seeburger

31.07.2020

Änderungsgenehmigung für Holcim ist rechtens: Verwaltungsgericht weist Klage von Norbert Majer ab
Pressemitteilung

 

Nach rund vierstündiger mündlicher Verhandlung hat die neunte Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage von Norbert Majer, Vorsitzender des Vereins Natur und Umwelt Zollernalb (NUZ) gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für das Holcim-Zementwerk in Dotternhausen abgewiesen.

Das Regierungspräsidium Tübingen hatte Holcim für sein Zementwerk die Erhöhung des Anteils an sogenannten Ersatzbrennstoffen für den Drehrohrofen genehmigt und zugleich die Grenzwerte für den Schadstoffausstoß verschärft.

Kläger forderte Umweltverträglichkeitsprüfung
Norbert Majer rügte formelle und materielle Fehler der Änderungsgenehmigung. Insbesondere machte er geltend, dass das Zementklinkerwerk und die von der Beigeladenen betriebene Ölschieferverbrennungsanlage als einheitliche Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien und forderte deshalb für das Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Außerdem entspreche die High-Efficiency-SNCR-Anlage zur Schadstoffreinigung nicht dem Stand der Technik in der Zementherstellung. Schließlich leide die Genehmigung hinsichtlich der darin enthaltenen Ausnahmen für die Emission bestimmter Stoffe über bestehende Grenzwerte hinaus an Ermessensfehlern.

Majer: Kläger wird nicht in seinen eigenen Rechten verletzt
Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Sie geht davon aus, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Die schriftlichen Urteilsgründe werden in den nächsten Wochen abgefasst.

Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat.

Der Kläger trägt laut Angaben des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Autor: Daniel Seeburger

Quelle: zak

https://www.zak.de/Nachrichten/Aenderungsgenehmigung-fuer-Holcim-ist-rechtens-Verwaltungsgericht-weist-Klage-von-Norbert-Majer-ab-142096.html

31.07.2020

Dotternhausen: Gericht weist Klage gegen immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Zementwerk ab

Datum: 31.07.2020

Kurzbeschreibung: (Urteil vom 30.07.2020 - 9 K 1929/17) Nach rund vierstündiger mündlicher Verhandlung hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung abgewiesen. Das Regierungspräsidium Tübingen hatte der Betreiberin einer Zementklinkerfabrik in Dotternhausen die Erhöhung des Anteils an sogenannten Ersatzbrennstoffen für den Drehrohrofen genehmigt und zugleich die Grenzwerte für den Schadstoffausstoß verschärft.
 

Der in Dotternhausen wohnhafte Kläger rügte formelle und materielle Fehler der Änderungsgenehmigung. Insbesondere machte er geltend, dass das Zementklinkerwerk und die von der Beigeladenen betriebene Ölschieferverbrennungsanlage als einheitliche Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne zu qualifizieren seien und forderte deshalb für das Änderungsvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Außerdem entspreche die High-Efficiency-SNCR-Anlage zur Schadstoffreinigung nicht dem Stand der Technik in der Zementherstellung. Schließlich leide die Genehmigung hinsichtlich der darin enthaltenen Ausnahmen für die Emission bestimmter Stoffe über bestehende Grenzwerte hinaus an Ermessensfehlern.

Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Sie geht davon aus, dass die angefochtene Änderungsgenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt. Die schriftlichen Urteilsgründe werden in den nächsten Wochen abgefasst.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden hat. (th)

https://verwaltungsgericht-sigmaringen.justiz-bw.de/pb/,Lde/6524180/?LISTPAGE=1217200

30.07.2020

Impressionen

NUZ macht auf die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen aufmerksam

26.07.2020

Liebe Mitglieder und Unterstützer,

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mir als Kläger im Prozess gegen das Regierungspräsidium Tübingen wegen deren Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Holcim den Gerichtstermin verbindlich mitgeteilt:

Termin: 30.07.2020 um 14:00 Uhr im großen Saal der städtischen Festhalle, 72488 Sigmaringen. Georg Zimmerer Str. 4

Es werden rd. 27 Zuhörerplätze und 8 Medienvertreterplätze vorhanden sein. Einlass ab 13.30 UHR. Zu beachten ist die Corona -Anordnung (siehe Anlage)!

Die Besucher des Prozesses, dessen Verlauf sicherlich weit über unsere Region hinausreichend interessant sein wird sollten sich, da die Besucherzahl begrenzt ist, rechtzeitig einfinden.

Die Ergebnisse des Prozesses sind sicherlich richtungsbestimmend für die gesamte Zementindustrie sowie für den Umwelt- und Klimaschutz und die Luftreinhalteverbesserungen für die Region Balingen, Hechingen, Rottweil. Besonders die um das Zementwerk gelegenen Gemeinden könnten direkt profitieren. 

Der NUZ Vorstand würde sich wünschen, dass großes öffentliches Interesse angezeigt wird!

03.12.2019
Verwerfung der Beschwerde vom 16.07.2019
Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Verwaltungsrechtssache
Norbert Majer gegen Land Baden-Württemberg wegen immissionsrechtlicher Änderungsgenehmigung nach § 16 BIm-Schg
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 03.12.2019 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24.04.2019 - 9 K 5789/12 - wird verworfen.

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Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 03.12.2019
Gründe siehe beigefügtem Beschluss
20191203-VGH Besch Abw 3 12 19 pdf Ko.p
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02.12.2019

Akteneinsicht durch Mitglieder des Vorstandes NUZ beim Verwaltungsgericht Sigmaringen

16.07.2019

Beschwerde zum VGH Mannheim gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen, die aufschiebende Wirkung nicht wieder herzustellen und die Genehmigung wegen fehlender UVP für nicht vollziehbar zu erklären.Damit müsste Hocim bis zu einer UVP wieder zurück auf nur 60% Abfallverbrennung fahren. Weiter sollte der VGH Mannheim zum geforderten Einbau einer SCR-Filternanlage und zu den Ausnahmegrenzwertregelungen Stellung beziehen.

Klageantrag Anwaltsbüros Kroll und Partner, Reutlingen, RA Krummacher

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Beschwerde zum VGH Mannheim
Wir legen hiermit namens des Antragstellers gegen den Beschluss der 9.
Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Juni 2019, uns zugestellt gegen
Empfangsbekenntnis am 2.Juli 2019, Beschwerde ein.
20190716-Beschwerdeschrift.pdf
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24.06.2019

Abweisung des Antrages vom 26.05.2017 durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes: Die sofortige Vollziehung wird nicht aufgehoben.

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Abweisung des Antrages vom 26.05.2017 durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen
Das Klagerecht von Norbert Majer wird vom Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigt. Einer Aufhebung der einstweiligen Anordnung wird nicht zugestimmt, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom Verwaltungsgericht wie vom Regierunspräsidium Tübingen für nicht gesetzlich notwendig angesehen wurde. Ob ein Klagerecht auf Einbau einer SCR-Filteranlage bestehe, blieb offen, soweit mit einer SNCR-Filternanlage in etwa die gleichen Schadstoffe im Rauchgas beseitigt werden könnte. Dies bezweifeln wir als NUZ weiterhin, da auch die Umweltministerien der Länder hierzu Beschlüsse über den neuesten Stand der Technik in der zementindustrie herausgegeben haben.
20190624-Beschluss VG Sigmaringen 24 6 1
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Stand der Technik laut mehrerer Umweltministerien
Aufgrund der verschärften Grenzwerte ab 01.01.2019
Stand der Technik SCR UM 2015.pdf
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08.12.2017

 Ergänzungsantrag des nun ebenfalls von Norbert Majer hinzugezogenen Anwaltsbüros

Kroll und Partner, Reutlingen, RA Krummacher

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Weitere Klagebergründung
Nachdem die Beigeladene eine einvernehmliche Erledigung abgelehnt hat, bedarf es also einer streitigen Entscheidung der Kammer.
Namens und im Auftrag des Antragstellers nehmen wir daher für den Antragsteller nachfolgende Stellung, auch zu den gestellten Anträgen.
20171208-SN überarbeitet an VG Sig (1).p
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31.08.2017

Antrag des Regierungspräsidium Tübingen vom 31.08.2017, der Klage gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zuzustimmen - ab Seite 2

 

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31.08.2017 Antrag des Regierungspräsidium Tübingen
Begründung des Regierungspräsidium zur Klageabweisung und Bestätigung, dass das öffentliche Interesse von Holcim grösser ist, als das vom Kläger Norbert Majer.
20170905-Sofortige Vollziehung VG-Sigmar
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28.08.2017

Rechtsanwaltbüro DOLDEN MAYEN und PARTNER - Dr. Porsch, Rechtsanwalt:

In der Verwaltungsrechtssache Norbert Majer gegen Land Baden-Württemberg erwidern wir für die Beigeladene auf die Anträge und begründen damit unsere Abweisungsanträge

 

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28.08.2017-Rechtsanwaltbüro DOLDEN MAYEN und PARTNER - Dr. Porsch, Rechtsanwalt - ab Seite 2
In der Verwaltungsrechtssache Norbert Majer gegen Land Baden-Württemberg erwidern wir für die Beigeladene (Holcim) auf die Anträge und begründen damit unsere Abweisungsanträge.
Hier wird insbesondere versucht, das Klagerecht von Norbert Majer als nichtrechtsmäßig darzustellen, da er nicht Betroffener wäre und ihm kein Klagerecht für die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung zu stehe.
20170904-Sofortige Vollziehung VG-Sig.pd
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10.07.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 10.07.2017

Die Klage vom 3.4.17 hatte grundsätzlich zur Folge, dass der Antrag von Holcim und die Genehmigung des RP vom 22.02.17 nicht rechtskräftig werden konnte. Daraufhin ordnete das RP Tübingen eine sofortige Vollziehung an, so dass Holcim bis zur Entscheidung über die Hauptklage 100% Ersatzbrennstoffe einsetzen darf. Norbert Majer hat daraufhin eine weitere Klage vor dem VG Sigmaringen eingelegt (Antrag auf Herstellung der Aufschiebenden Wirkung)

Unterschied zwischen beiden Filter-System ist folgendermaßen:
Mit SNCR wird über Amoniak-Eindüsung im Brennprozess etwa 60% Stickoxyd-Reduzierung erreicht.
Mit SCR erreicht man ca. 90% Stickoxyd-Reduzierung, was ca. 50% weniger Stickoxyd-Ausstoß bedeutet. Aber daneben werden durch den SCR-Katalysator auch gerade die Schwermetalle und Dioxine um 30-70% nach Erfahrung in den Testanlagen (Mergelstetten Rohrdorf) reduziert.

 

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Klage gegen sofortige Vollziehung durch das Regierungspräsidium Tübingen
Klage gegen Sofortige Vollziehung 14.7.1
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26.05.2017

Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 08.06.2017

 

Durch die Klageeinreichung am 03.04.2017 darf Holcim nach den Gesetzen zunächst nicht mehr als 60% Abfälle einsetzen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse, das Interesse eines Klägers überwiegt und die Hauptklage eventuell keinen Erfolg haben könnte, kann das Regierungspräsidium trotzdem die sofortige Vollziehung anordnen.

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Gegen diese Anordnung wurde eine weitere Klage erhoben in Form einer Einstweiligen Verfügung um die aufschiebende Wirkung der Hauptklage wieder herzustellen und das Regierungspräsidium zu verpflichten, dass die niedrigeren Grenzwerte ab sofort eingehalten werden müssen solange die Prozesse dauern.



Auch diese Klage ist bis Ende 2018 nicht entschieden worden!
Sofortige Vollziehung RegPräs 8.6.17-4.p
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03.04.2017
Klage gegen Erhöhung Ersatzbrennstoffe auf 100% von 60% ursprünglichem Anteil
Klage vom 03.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Erhöhung des Anteils von Ersatzbrennstoffen (Abfall) von 60 % auf 100 % im Dauerbetrieb. Es liegt keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor und die Abluftreinigung erfolgt nicht nach nach dem neuesten möglichen Stand der Technik. Die Belastungen der Ölschieferverbrennung sind nicht berücksichtigt. Ausnahmeregelungen zu den gesetzlich festgelegten Grenzwertüberschreigungen darf es nicht geben. Zementwerk darf nicht ohne entsprechende Filteranlagen zur Sondermüllverbrennungsanlage werden.    

Die Klage wird betrieben vom 1. Vorsitzenden des NUZ e.V. Norbert Majer, als betroffener Bürger der Gemeinde Dotternhausen, da NUZ nicht klageberechtigt ist.

Über die Klage ist bis heute weder verhandelt noch entschieden worden.

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Klage gegen Erhöhung Ersatzbrennstoffe von 60% auf 100%
20170304-Klage gegen Sofortige Vollziehu
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Mit der Klage gegen Erhöhung Ersatzbrennstoffe auf 100% von 60% ursprünglichem Anteil

22.02.2017

Genehmigung des Antrages Holcim auf Erhöhung des Abfalleinatzes (EBS) im Drehofen von 60% auf 100%

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Genehmigung des Antrages Holcim auf Erhöhung des Abfalleinatzes (EBS) im Drehofen von 60% auf 100%
22.02.2017-Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG betreffend neue Grenzwerte und Erhöhung des Anteils an Ersatzbrennstoffen an der Feuerungswärmeleistung des Drehofens von 60 % auf 100 %
20170222-EBS Genehmigung RPT.pdf
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21.02.2017

Frage von NUZ, Herr Majer, an Regierungspräsidium Tübingen, warum keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Antwort vom Regierungspräsidium Tübingen

 

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21.02.2017-Antwortet Regierungspräsidum Tübingen
Antrag der Holcim (Süddeutschland) GmbH auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG betreffend neue Grenzwerte und Erhöhung des Anteils an Ersatzbrennstoffen an der Feuerungswärmeleistung des Drehofens von 60 % auf 100 %
2017-Genehmigung EBS-Antw UVP SCR v 28
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