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Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetz

Der Bundesgesetzgeber hat das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Die Änderungen gelten seit dem 9. Juli 2024. Nach § 10 Abs. 3 BImSchG (neu) hat eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nur noch im amtlichen Veröffentlichungsblatt (bei uns dem Staatsanzeiger) und auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in der jeweiligen Tageszeitung hat der Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen:

 

§ 10 BImSchG

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf einer Internetseite der zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, soweit er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet; in diesem Fall muss die Behörde eine andere Form der Veröffentlichung wählen. …

 

Veröffentlichungen über Verfahren von Holcim findet man unter folgendem LINK:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/service/bekanntmachung/seiten/immission-holcim-gmbh

 

Alternativ findet man Informationen unter Suche: „Holcim“ eingeben